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   VG Freiburg, 24.07.2002 - A 8 K 11119/02   

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https://dejure.org/2002,27521
VG Freiburg, 24.07.2002 - A 8 K 11119/02 (https://dejure.org/2002,27521)
VG Freiburg, Entscheidung vom 24.07.2002 - A 8 K 11119/02 (https://dejure.org/2002,27521)
VG Freiburg, Entscheidung vom 24. Juli 2002 - A 8 K 11119/02 (https://dejure.org/2002,27521)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abschiebung eines Asylbewerbers in einen sicheren Drittstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Bremen, 07.04.2000 - 4 V 711/00

    Verfahrensrecht, Dubliner Übereinkommen, Drittstaatenregelung, unbeachtlicher

    Auszug aus VG Freiburg, 24.07.2002 - A 8 K 11119/02
    In der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG (zitiert vom VG Bremen, Beschl. v. 07.04.2000 - 4 V 711/00.A - Juris -) heißt es: "Klarstellung, dass die Regelungen der §§ 26a, 34a Anwendung finden, wenn der Ausländer aus dem zuständigen Vertragsstaat eingereist ist." Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Fälle im Blick hatte, in denen der Ausländer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, der zugleich nach den Zuständigkeitsabkommen zuständiger Vertragsstaat ist.
  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 5.97

    Kein Asyl bei Durchqueren eines sicheren Drittstaates in einem verschlossenen und

    Auszug aus VG Freiburg, 24.07.2002 - A 8 K 11119/02
    Vielmehr reicht es für die Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG aus, dass der Ausländer sich während seiner Reise irgendwann in einem sicheren Drittstaat befunden hat und dort Schutz nach den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention hätte finden können (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.05.1996 - 2 DvR 1938, 2315/93, NVwZ 1996, 700, 704; BVerwG, Urt. v. 02.09.1997 - 9 C 5/97 -, BVerwGE 105, 194).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.1996 - 25 A 790/96

    Ablehnung des Asylantrages; Abschiebungsschutz; Abschiebung eines Ausländers;

    Auszug aus VG Freiburg, 24.07.2002 - A 8 K 11119/02
    Der Anwendung der Drittstaatenklausel im vorliegenden Fall, in dem Italien zuständiger Vertragsstaat nach dem Dubliner Übereinkommen ist, steht daher nichts entgegen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 30.09.1996, NVwZ 1997, 1141; Hailbronner AuslR § 34a AsylVfG Rd.Nr. 25).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Freiburg, 24.07.2002 - A 8 K 11119/02
    Vielmehr reicht es für die Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG aus, dass der Ausländer sich während seiner Reise irgendwann in einem sicheren Drittstaat befunden hat und dort Schutz nach den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention hätte finden können (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.05.1996 - 2 DvR 1938, 2315/93, NVwZ 1996, 700, 704; BVerwG, Urt. v. 02.09.1997 - 9 C 5/97 -, BVerwGE 105, 194).
  • VG Freiburg, 30.10.2006 - A 3 K 710/06

    Abschiebungsanordnung bei Folgeantrag und Abschiebung in sicheren Drittstaat

    Der Anwendung der Drittstaatenklausel in den Fällen, in denen der Vertragsstaat zugleich sicherer Drittstaat ist, steht daher nichts entgegen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 30.09.1996, NVwZ 1997, 1141; VG Freiburg, Beschl. v. 24.07.2002 - A 8 K 11119/02 - juris; VG Bremen, Beschl. v. 07.04.2000 - 4 V 711/00-A - juris; Hailbronner aaO., § 34a Rn. 25 ff.).
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